Sozialhilfe, Ausbildungshilfe und Arbeitslosigkeit

Wenn Sie in Ihrem täglichen Leben Veränderungen ausgesetzt waren, z. B. in Form von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, haben Sie die Möglichkeit, Geldleistungen bei der Gemeinde zu beantragen.

Wenn Sie Geldleistungen beantragen möchten, müssen Sie sich zunächst beim Jobcenter arbeitslos melden.

Den digitalen Antrag müssen Sie schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Anfrage beim Jobcenter stellen. Geht der Antrag später als 2 Tage nach dem Erstkontakt ein, kann es sein, dass Sie ab Antragseingang nur noch Anspruch auf Geldleistungen haben.

 

Wer kann Geldleistungen beantragen?

Sie können Geldleistungen beantragen, wenn sich Ihre Lebensumstände dahingehend ändern, dass Sie sich oder Ihre Familie nicht mehr ernähren können. Dies kann beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod in der Familie und in bestimmten Fällen während Schwangerschaft oder Geburt geschehen.

Es ist auch eine Bedingung:

  • dass Ihr Unterhaltsbedarf nicht durch Arbeitslosengeld oder andere Einkünfte gedeckt werden kann
  • dass der Unterhaltsbedarf nicht durch Vermögen gedeckt werden kann
  • dass sowohl Ihre als auch die Arbeitsmöglichkeiten Ihres Ehepartners genutzt werden

Sie können daher keine Hilfe bekommen, wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot, eine Aktivierung oder andere beschäftigungsfördernde Maßnahmen ablehnen. Im Allgemeinen müssen Sie Ihre Arbeitsmöglichkeiten nutzen, um Geldleistungen zu erhalten.

Wenn Sie aufgrund von Arbeitslosigkeit finanzielle Unterstützung beantragen, müssen Sie auf Jobnet.dk als arbeitslos gemeldet sein und an der Aktivierung teilnehmen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung der Geldleistung?

Im elektronischen Antragsformular steht am Ende, welche Unterlagen Sie mitsenden müssen.

Beispielsweise können Sie aufgefordert werden, Unterlagen zu senden für:

  • Wohnkosten
  • Saldeninformationen zu allen Konten in Finanzinstituten
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder Nachweise für sonstige Einkünfte, z.B. SU
  • Möglicherweise. Zahlungsübersicht und Quittungen
  • Beendigung der Arbeit oder Ausbildung (Kündigung durch den Arbeitgeber oder z. B. der Grund, warum Sie selbst gekündigt haben)

Sie sind auch verpflichtet, alle Umstände offenzulegen, die sich auf die Höhe der Beihilfe auswirken können. Z.B. Änderungen im Zusammenhang mit Wohnsitz, Wohngeld, Lohneinkommen, Urlaubsgeld, SU, Zinseinkommen, Erbschaft, Vermögen, Überschusssteuer etc.

Wenn Sie verheiratet sind, muss Ihr Ehepartner auch einen Teil des Antragsformulars ausfüllen. Ihr Antrag ist nicht vollständig und wird erst dann an die Gemeinde weitergeleitet, wenn Ihr Ehepartner seinen Teil des Formulars ausgefüllt hat. 

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Fall Unterlagen senden oder erneut senden müssen, muss dies per erfolgen Das Leistungssystem der Gemeinden (KY).

Bekomme ich Geldleistungen, wenn ich Vermögen habe?

Wenn Sie über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das Ihren finanziellen Bedarf deckt, können Sie keine Barbeihilfe erhalten. Außerdem haben Ehegatten gegenseitige Unterhaltspflichten. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise keine Geldleistung erhalten, wenn Ihr Ehepartner Einkommen oder Vermögen hat.

Kleinere Vermögen bleiben jedoch unberücksichtigt: 

  • die Vermögensgrenze für Alleinstehende: DKK 10.000.
  • Vermögensgrenze für Ehepaare: DKK 20.000

Auch ein kleines Vermögen, das zur Aufrechterhaltung oder Erreichung eines notwendigen Wohnstandards erforderlich ist oder im Interesse Ihrer oder Ihrer Familie geschäftlicher und schulischer Möglichkeiten bewahrt werden soll, können Sie außer Betracht lassen.

Vermögenswerte können z. B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Mietobjekte, Eigenheime und Ferienwohnungen, Auto, Motorrad, Boot, Wohnwagen und dergleichen sowie Kapitalrenten (jedoch unberücksichtigt bleiben) sein für sechs Monate). Darüber hinaus werden Beträge von DKK 50.000 oder weniger nicht berücksichtigt.

Welches Einkommen ist für die Geldleistung wichtig?

Von der Geldleistung werden grundsätzlich alle Einkünfte, sowohl Ihr eigenes als auch das Ihres Ehepartners, abgezogen. Bei der Berechnung der Geldleistung werden jedoch DKK 15,23 (Satz 2013) pro geleistete Arbeitsstunden vor Steuern, jedoch höchstens 160 Stunden je Monat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitseinkommen oder um Einkünfte im Rahmen der Aktivierung handelt.

Personen, einschließlich Ehegatten, die ausschließlich wegen Arbeitslosigkeit Geldleistungen beziehen oder beziehen wollen und gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, müssen die Möglichkeit haben, die Teilzeitbeschäftigung von Tag zu Tag zu beenden, um eine Beschäftigung in größerem Umfang aufzunehmen . Besteht laut Arbeitsvertrag kein Kündigungsrecht von Tag zu Tag oder will der Arbeitgeber im Rahmen der Teilzeitarbeit keine Freistellungsbescheinigung ausstellen, wird keine Barbeihilfe gezahlt.

Für Freistellungsbescheinigungen gibt es je nach Höhe des Nebeneinkommens bestimmte Ausnahmen. Informationen zu diesen Regelungen erhalten Sie beim Sachbearbeiter für Leistungsfälle.

Folgende Einkünfte führen nicht zu einem Abzug von der Geldleistung:

  • Invaliditätsrente und Invaliditätsbetrag
  • Einkommen für Kinder unter 18 Jahren
  • Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit, die infolge eines Personenschadens gezahlt wird 

Wenn Sie Eingliederungsgeld, Ausbildungsförderung oder Geldleistungen beziehen, ist die Höhe der monatlichen Gesamtleistungen begrenzt. Diese Grenze heißt die „Beihilfeobergrenze“.

Wann und wie wird die Geldleistung ausbezahlt?

Die Geldleistung wird Ihnen über Ihre Bank ausgezahlt. Die Barauszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Das Geld wird Ihnen daher in der Regel erst einen Monat nach Ihrem ersten Antrag auf Barauszahlung ausgezahlt.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie sofort Geldleistungen beantragen, wenn Ihre Lebensgrundlage wegfällt. Wenn Sie beispielsweise arbeitslos sind, müssen Sie am ersten Tag der Arbeitslosigkeit die Barauszahlung beim Jobshop beantragen, sich bei Jobnet registrieren und ab diesem Zeitpunkt am Aktivierungsangebot teilnehmen.

Fehlt der Lebensunterhalt bis zur ersten Barauszahlung, können Sie bis zu einem Monat einmalige Hilfe beantragen.

Ab der Gewährung eines Stipendiums dauert es in der Regel vier Bankarbeitstage, bis die Leistung Ihrem Konto bei der Bank gutgeschrieben wird.

Siehe Anweisungen und lesen Sie mehr über die Zahlung über NemKonto auf Nemkonto.dk

Muss ich meine Geldleistung zurückzahlen?

Geldleistungen und individuelle Auslagen müssen in folgenden Situationen erstattet werden:

  • wenn Hilfen für Wohnungskautionen und ähnliches geleistet werden
  • wenn die Hilfe unrechtmäßig und/oder gegen Ihr besseres Wissen erhalten wurde
  • wenn es um Ratenzahlungshilfe geht
  • wenn Sie einer Sanktion nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegen

Die Kommune kann in folgenden Situationen die Rückzahlung der Barbeihilfe verlangen:

  • wenn die Beihilfe wegen schlechter Haushaltslage, unzumutbarer Aufgabe oder Verweigerung des Arbeits- oder Aktivierungsangebotes gewährt wird
  • wenn Sie oder Ihr Ehepartner an einem Streik teilnehmen oder ausgesperrt werden
  • wenn Sie die Beihilfe in kürzerer Zeit zurückzahlen können
  • wenn Sie später eine Leistung beziehen, die den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum abdeckt
  • wenn es sich um Betrug handelt und die Auskunftspflicht missachtet wurde
  • wenn Sie andere Leistungen der öffentlichen Fürsorge wegen fehlender Informationen über veränderte Verhältnisse verlieren
  • wenn Sie ohne triftigen Grund aufhören zu arbeiten
  • wenn Sie Arbeitsangebote ohne triftigen Grund ablehnen
  • wenn Sie ohne wichtigen Grund kündigen / Angebote nach dem Arbeitsgesetz ablehnen
Welche Verpflichtungen habe ich bei Geldleistungen?

Wenn Sie Geldleistungen erhalten, müssen Sie eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen. Wenn Sie dies nicht tun, kann Ihre Geldleistung gekürzt werden oder ganz verloren gehen.

Wenn Sie Bargeld beziehen, sind Sie verpflichtet, jedes angemessene Angebot zur Aktivierung am Arbeitsplatz, Schulungsangeboten und Kursen usw. anzunehmen, die Ihre zukünftigen Geschäftsmöglichkeiten verbessern können. Darüber hinaus sind Sie und Ihr möglicher Ehepartner verpflichtet, jedes angemessene Arbeitsangebot anzunehmen.

Im Aktivierungs-/Arbeitsangebot wird ausgefüllt, ob Sie sich wie vereinbart treffen

  • Nehmen Sie ohne triftigen Grund an Ihrem Angebot nicht teil, muss die Kommune die Geldleistung anrechnen. Bei teilweiser Abwesenheit bei Ihrem Angebot/Aktivierung wird eine volle Tagesleistung von Ihrer Geldleistung abgezogen, unabhängig davon, wie viele Stunden Sie tatsächlich gefehlt haben.
  • Wurden Sie im Zusammenhang mit einer Krankheit aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung über die Abwesenheit vorzulegen, und haben Sie die Dokumentation nicht rechtzeitig eingereicht, gilt Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit als Abwesenheit ohne triftigen Grund. Das ist die Gemeinde rechnet die Geldleistung an.
  • Wenn Sie ein Aktivierungsangebot ohne triftigen Grund ablehnen oder an der Aktivierung in einem solchen Umfang nicht teilnehmen, dass das Nichterscheinen einer tatsächlichen Ablehnung gleichkommt, entfällt Ihre Geldleistung.

Allgemeine Informationen zu Geldleistungen finden Sie hier

Was ist die 225-Stunden-Regel?

Sie (und Ihr Ehepartner, falls vorhanden) müssen eine Arbeitsanforderung von 225 Stunden gewöhnlicher und nicht unterstützter Arbeit erfüllen, wenn Sie (und Ihr Ehepartner) weiterhin volle Eingliederungsleistungen, volle Ausbildungsförderung oder volle Geldleistungen erhalten sollen.

Die Regel bedeutet, dass die Beihilfe für Sie (oder Ihren Ehepartner) wegfällt oder gekürzt wird, wenn Sie innerhalb von drei Jahren insgesamt mindestens ein Jahr lang Beihilfe bezogen haben und Sie nicht mindestens 225 Stunden ordentlich gearbeitet haben und nicht unterstützte Arbeit in den letzten 12 Kalendermonaten.

Lesen Sie mehr über die 225-Stunden-Regelung für Ehepaare auf borger.dk oder Lesen Sie mehr über die 225-Stunden-Regelung für unverheiratete Personen auf borger.dk

Kann ich einen Zuschuss zu individuellen Ausgaben erhalten?

Wenn Sie Hilfe zu individuellen Ausgaben beantragen, erfolgt eine individuelle Prüfung. Bei der Beurteilung wird unter anderem darauf Wert gelegt, um welchen Aufwand es sich handelt, ob der Aufwand angemessen und unbedingt erforderlich ist, Ihre eigene Zahlungsfähigkeit, ggf. durch Einlage bei einer Bank oder Aufnahme eines Kredits, und ob der Aufwand hoch ist können nach anderen Rechtsvorschriften anfallen. Die Hilfe für individuelle Ausgaben ist steuerfrei, und Sie müssen die Hilfe grundsätzlich beantragen, bevor Sie die Ausgaben übernehmen.

Individuelle Ausgaben für medizinische Behandlung und Medikamente
Zu den Kosten für medizinische Behandlungen, einschließlich Zahnbehandlungen, Medikamenten oder Ähnlichem, kann Hilfe geleistet werden, wenn die Kosten medizinisch gerechtfertigt sind und Sie die Kosten nicht selbst tragen können.

Es kann keine Hilfe geleistet werden, wenn die Kosten von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden können.

Einmalige Ausgaben für die Zeit mit den eigenen Kindern
Kostenhilfe im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts mit Kindern unter 18 Jahren kann gewährt werden, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können.

Einmalige Ausgaben für den Umzug
Umzugshilfe kann gewährt werden, wenn dies eine Verbesserung der Wohnverhältnisse oder eine Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten mit sich bringt und Sie die Kosten nicht selbst tragen können.

Für den Umzug ins Ausland gelten besondere Regeln.

Andere individuelle Ausgaben
Bei der Beantragung sonstiger angemessener Einzelkosten wird auf Folgendes Wert gelegt:

  • Ihre Lebensumstände müssen sich geändert haben
  • normalerweise muss eine Situation vorliegen, die nicht vorhersehbar war

Beantragen Sie hier elektronisch Einzelausgaben oder Sonderförderungen

Bekomme ich im Urlaub Arbeitslosengeld?

Beantragen Sie hier Arbeitslosengeld in den Ferien.

Wo finde ich Fallbearbeitungszeiten?

Alle Fallbearbeitungszeiten finden Sie hier.

Bild
Jobcenter Sonderburg

Kontaktiere uns

Jobcenter Sønderborg - Leistungsteam
Holger Drachmanns Plads 5
6400 Sønderborg

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch: 08.00 - 15.00
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 17.00
Freitag: 08.00 - 15.00

Telefonzeiten:

Montag - Dienstag: 10.00 - 15.00
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 10.00 - 17.00
Freitag: 10.00 - 14.00