Pool für die Renovierung von Gebäudefassaden im zentralen Stadtzentrum von Gråsten

Besitzen Sie eine erhaltenswerte Immobilie aus der Zeit vor 1960 im Stadtzentrum von Gråsten? Dann können Sie einen finanziellen Zuschuss für die Außensanierung beantragen

Wenn Sie ein erhaltenswertes Haus oder Mietobjekt im historischen Stadtzentrum von Gråsten besitzen, das zu den Untergebieten I und II gehört Ortsplan 7.1-8  und vor 1960 erbaut wurde, können Sie einen Zuschuss für die Außensanierung beantragen. 
Zuschüsse können auch für Gebäude beantragt werden, die laut Ortsplan als denkmalgeschützt ausgewiesen sind.

Gefördert werden nur Projekte, die das historische und städtebauliche Erlebnis der Innenstadt unterstützen und die ursprüngliche Architektur und den denkmalpflegerischen Wert des jeweiligen Grundstücks erhalten oder fördern. 

Die Frist für die Einreichung einer Bewerbung ist am 30. September 2024.

Die nächsten Bewerbungsfristen werden laufend aktualisiert.

Das Zuschussprogramm bleibt verfügbar, bis der Zuschussrahmen des Pools ausgeschöpft ist. Der Gesamtrahmen beträgt 1,25 Mio. DKK. DKK

Wer kann einen Zuschuss aus dem Pool beantragen?

Sie können den Zuschuss beantragen, wenn:

  • Sie sind Eigentümer oder Miteigentümer eines Hauses, das vor 1960 gebaut wurde, und wohnen in dem Haus.
  • Sie besitzen ein privates Mietobjekt, das vor 1960 erbaut wurde, zur ganzjährigen Belegung zugelassen ist und im Rahmen der Mietgesetzgebung vermietet wird.
  • Ihr Grundstück liegt im Teilgebiet I oder II, vgl. Ortsplan 7.1-8 und ist von Borggade, Torvet, Slotsgade, Fredensgade, Jernbanegade, Ringgade, Nygade, AD Jørgensensgade und Kongevej aus sichtbar. Siehe Abgrenzung der Teilgebiete.
  • Gemäß Kartenanlage 7 im Bebauungsplan 7.1-8 ist das Grundstück als erhaltenswert (Erhaltungswert 1-4) bzw. als denkmalschutzwürdig ausgewiesen. Sehen Sie sich die Kulturerbekarte des örtlichen Plans an.

Auch andere Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz fallen, können bei einer Gesamtbetrachtung des Kulturraums für die Beantragung einer Förderung in Betracht gezogen werden, wenn die angestrebte Sanierung als erfahrungsfördernd für den Kulturraum beurteilt wird.
 

Wofür kann ich eine Förderung beantragen?

Für die Außenrenovierung werden Zuschüsse gewährt, die darauf abzielen, das kulturelle Umfeld im Stadtzentrum von Gråsten zu stärken, indem den Gebäuden ihr ursprünglicher Stil und ihre ursprünglichen Materialien zurückgegeben werden. 

Es kann z.B. Zuschüsse werden gewährt für die Reparatur und/oder Restaurierung von:

  • Dächer, Dachrinnen und Schornsteine, Gauben, Türme und Oberlichter.
  • Außenwand, Fassadendekorationen und architektonische Details.
  • Verbundfenster, Gusseisenfenster und innenliegende Frontfenster. (Keine Förderung für moderne Fensterprinzipien, einschließlich Sprossen und Holz-/Aluminiumfenster)
  • Türen und Tore im Originaldesign.
  • Erker, Balkone, Veranden und Wintergärten, die Teil des ursprünglichen Gebäudes sind.

Im Teilbereich I des Ortsplans können Zuschüsse beantragt werden für:

  • Sanierung und Sanierung von Fassaden, wobei eine architektonische Verbindung zwischen dem Ladengrundstück der Immobilie und den oben genannten Fassadenelementen geschaffen wird.
  • Restaurierung und Renovierung von Fassaden, bei denen das architektonische Erscheinungsbild und der Erhaltungswert des Gebäudes unterstützt oder gefördert werden.
     

Im Bebauungsplan Teilgebiet II können zusätzlich zu den oben genannten Fassadenelementen Zuschüsse beantragt werden für:

  • Umbau von Ladenfronten zu Wohnraum, unter der Bedingung, dass durch den Umbau der historische Stil und der Erhaltungswert des Gebäudes gewahrt bleiben. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang Voraussetzung, dass eine Nutzungsänderung von Gewerbe auf Wohnen beantragt und von der Gemeinde genehmigt wurde.
  • Restaurierung und Renovierung von Fassaden, bei denen das architektonische Erscheinungsbild und der Erhaltungswert des Gebäudes unterstützt oder gefördert werden. 
Wie viel kann ich an Unterstützung bekommen?
  • Der Zuschuss kann maximal 1/3 der förderfähigen Ausgaben betragen.
  • Die gleiche Immobilie kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren maximal 100.000 DKK an Zuschüssen erhalten.
  • Es können keine Zusagen für die Unterstützung einer Sanierung gemacht werden, wenn die Gesamtausgabe weniger als 20.000 DKK beträgt.
  • Bei Verpfändungen, die 50.000 DKK übersteigen, wird auf der Immobilie eine Erklärung mit der Auflage eingetragen, dass der Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, falls die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Gewährung des Zuschusses verkauft wird. Wenn seit der Gewährung des Zuschusses mehr als 10 Jahre vergangen sind, besteht keine Voraussetzung für eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Zuschussbetrages. Für Beträge unter 50.000 DKK ist keine Erklärung erforderlich.
  • Bei vielen Anträgen oder ressourcenbedingten Herausforderungen erfolgt die Mittelverteilung nach Abwägung unter anderem von:
    • Inwieweit stärkt die Renovierung das gesamte kulturelle Umfeld?
    • Die Sichtbarkeit des Gebäudes im öffentlichen Raum, wobei beispielsweise eine Fassade zu einem Platz höher gewichtet wird als eine Fassade zu einem Parkplatz.
    • Inwieweit wird die architektonische Gesamtintegrität und der Erhaltungswert des Gebäudes nach Abschluss der Renovierung verbessert?
Wie beantrage ich eine Förderung?

Um das Antragsformular auszufüllen, müssen Sie Folgendes vorbereitet haben:

  • Einholen von mindestens zwei vergleichbaren Angeboten von relevanten Beratern (bei Projekten, deren Gesamtsumme 2 DKK übersteigt, muss das Projekt an mindestens drei Berater ausgeschrieben werden)
  • eine Beschreibung des Projekts 
  • Fotos von bestehenden Bedingungen 
  • Projektzeichnungen zukünftiger Bedingungen

Das Antragsformular finden Sie über den Link oben auf der Seite.

Welche Bewerbungskriterien gibt es?
  • Mit der beantragten Sanierung darf nicht begonnen werden, bevor eine endgültige Förderzusage vorliegt.
  • Der Antrag muss gem Ortsplan 7.1-8 Gråsten Stadtzentrum.
  • Zusagen können nur für die Unterstützung von Restaurierungsarbeiten gemacht werden, die den Erhaltungswert des Gebäudes erhalten oder steigern, indem Techniken, Produkte und Materialien zum Einsatz kommen, die in der Zeit, in der das Gebäude errichtet wurde, üblicherweise verwendet wurden.
  • Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn für die gleiche Aufgabe keine Zuschüsse oder Unterstützungen anderer öffentlicher Stellen beantragt oder erhalten wurden.
  • Für allgemeine Instandhaltungsarbeiten wie Reinigung, Algenbehandlung etc., die nicht im Zusammenhang mit anderen förderfähigen Sanierungen erfolgen, können keine Zusagen gemacht werden.
  • Die Sanierung muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Gewährung abgeschlossen und durch Zusendung von Rechnungen für die förderfähigen Renovierungsarbeiten als abgeschlossen gemeldet werden. Der Förderbetrag wird ausgezahlt, wenn die Gemeinde Sønderborg das Projekt geprüft und genehmigt sowie ein mögliches Projekt registriert hat Erklärung vgl. oben.

Darüber hinaus gelten für Eigentums- und Genossenschaftswohnungen, die vor 1960 gebaut wurden, folgende Kriterien:

  • Sie können eine Förderung für erhaltenswerte Immobilien beantragen, wenn Sie selbst in der Immobilie wohnen. Wenn Ihre Immobilie teilweise vermietet ist, können Sie die Förderung nur für den Teil der Immobilie beantragen, in dem Sie wohnen.
  • Bei Förderungen nach anderen Rechtsvorschriften werden die förderfähigen Aufwendungen bei der Berechnung des Zuschusses abgezogen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Darüber hinaus gelten für Mietobjekte folgende Kriterien:

  • Sie können eine Förderung für denkmalgeschützte private Mietobjekte beantragen, die zur ganzjährigen Belegung zugelassen sind und im Rahmen des Mietrechts vermietet werden.
  • Von den förderfähigen Ausgaben werden bei der Berechnung des Zuschusses abgezogen:
    • jegliche Unterstützung nach anderen Rechtsvorschriften 
    • Einlagen auf externe Unterhaltskonten gemäß §§ 18 und 18 b des Wohnungseigentumsgesetzes.
    • auf das Sanierungskonto nach dem Mietgesetz eingezahlt, sofern Arbeiten durchgeführt werden, die aus diesem Konto finanziert werden können.
    • für einkommensteuerpflichtige Eigentümer ein Anteil der Aufwendungen für Baudarlehenszinsen zur vorübergehenden Finanzierung von Aufwendungen für Instandhaltungsarbeiten, der für einkommensteuerpflichtige Unternehmen etc. 30 Prozent beträgt. und für Einkommensteuerpflichtige 33 Prozent.
    • Ausgaben, die durch Versicherungen, Rabatte oder Ähnliches gedeckt sind, können nicht in die förderfähigen Ausgaben einbezogen werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. 


Lesen Sie mehr in Kapitel 3, Abschnitt 12 des Stadterneuerungsgesetzes. 

Wo kann ich die Architektur- und Erhaltungspolitik der Gemeinde Sønderborg lesen?

Sie können mehr über die Architektur- und Naturschutzpolitik lesen HIER.

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