Zuschüsse für Räumlichkeiten

Raumzuschüsse werden Vereinen in eigenen oder angemieteten Räumen gewährt.

Vereine mit sportlichen Aktivitäten und anderen Aktivitäten für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren in der Gemeinde Sønderborg können einen Zuschuss für Räumlichkeiten beantragen.

Wer kann den Raumzuschuss beantragen?

Um einen Zuschuss für Räumlichkeiten zu beantragen, muss der Verein:

  • einen Zweck für die Gründung des Vereins formuliert haben, der in der Satzung erscheint
  • gehören zur Gemeinde Sønderborg
  • für alle offen sein
  • könnte als öffentliche Information bezeichnet werden 
  • Aktivitäten anbieten, die sich mit sportlichen Aktivitäten und/oder ideenbasierten und gemeinschaftsfördernden Aktivitäten für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren befassen
  • aktive Mitglieder und mindestens 5 zahlende Mitglieder haben, von denen eines in der Gemeinde Sønderborg wohnt und für die erhaltene Subvention verantwortlich ist (das norwegische Komitee für Öffentlichkeitsarbeit kann auf Antrag auf das Wohnsitzerfordernis verzichten)
  • einen Vorstand haben

Ein Verein, dessen Gewinne Einzelpersonen zufließen, kann keine Subventionen erhalten.

In Zweifelsfällen entscheidet der Öffentlichkeitsausschuss über die Förderfähigkeit eines Vereins. 

Wie viel können wir an Zuschüssen erhalten?

Gefördert werden die laufenden Kosten für private Räumlichkeiten einschließlich Hallen sowie vereinseigene oder angemietete Campingplätze innerhalb der Landesgrenzen oder in Südschleswig für die Nutzung durch Angebote für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren .

Als Ausgangspunkt werden Zuschüsse in Höhe von 70 % der Betriebsausgaben gewährt, das können beispielsweise Miete, Schulden, Steuern, Aufwendungen für Instandhaltung, Reinigung etc. sein. 

Wenn die Aktivitäten Teilnehmer über 25 Jahre umfassen, wird der Zuschuss proportional zu dem Anteil dieser Teilnehmer an der Gesamtzahl der Teilnehmer gekürzt. Für Mannschaftsführer und Ausbilder über 25 Jahre (aber für Vorstandsmitglieder) kann es keine Ermäßigung geben. 

Nicht gefördert werden öffentliche, eintrittspflichtige Veranstaltungen, eigene Hallen und Aktivitäten oder Räumlichkeiten (ausgenommen Schwimmhallen), zu denen andere gleichzeitig gegen Entgelt Zugang haben. Etwaige Miet- oder Untermieteinnahmen müssen vor der Berechnung des Wohnungszuschusses abgezogen werden.

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Sportarena

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