Entscheidung

Verabschiedung eines örtlichen Plans für Wohnheime in Mølby und Rebslagergade in Sønderborg

Anhörungs- oder Entscheidungskategorie
Name
Kommunal- und Ortsplan

Am 30. April 2025 verabschiedete der Stadtrat von Sønderborg schließlich den örtlichen Plan 4.1-10 für Wohnheime in Mølby und Rebslagergade in Sønderborg. 

Ziel des Bebauungsplans ist die Festlegung der Gesamtnutzung des Gebiets für Zentrumszwecke sowie die Festlegung der konkreten Nutzung des Gebiets für Wohnheime in Mehrfamilienhausbauweise und für ein Jugendkulturzentrum.

Stellungnahmen zum Ortsplan haben zu folgenden Änderungen geführt:

1) Unter § 1 „Zweck“ wird § 1.1 geändert.
Originaltext:
„Ziel des Bebauungsplans ist die Festlegung der Nutzung des Gebiets für öffentliche Zwecke in Form eines Kulturzentrums für junge Menschen sowie für Mehrfamilienhäuser in Form von Wohnheimen und Studentenwohnungen für ganzjähriges Wohnen. Der Bebauungsplan zielt außerdem darauf ab, den nördlichen Bereich für Parkplätze festzulegen.“

Entschädigung:
„Der Zweck des Bebauungsplans besteht darin: 
- die Nutzung des Areals für öffentliche Zwecke in Form eines Kulturzentrums für junge Menschen und für Mehrfamilienhäuser in Form von Wohnheimen und Studentenwohnungen zum ganzjährigen Wohnen festzulegen. Der Bebauungsplan sieht außerdem vor, den nördlichen Bereich als Parkfläche auszuweisen.

- dafür sorgen, dass die Lärmbelästigung durch öffentliche Zwecke den Richtwerten der dänischen Umweltschutzbehörde für Gewerbelärm gegenüber nahe gelegenen Wohnhäusern entspricht.

– dafür sorgen, dass neue Gebäude und Gebiete für lärmsensible Zwecke, wie etwa Wohnhäuser und Außenwohnbereiche, sowie Änderungen an bestehenden Gebäuden für lärmsensible Nutzungen so platziert und gestaltet werden, dass der Verkehrslärmpegel den Richtwerten der dänischen Umweltschutzbehörde für Straßenlärm entspricht.“

2) Unter Abschnitt 9 „Unbebaute Flächen“ wird Abschnitt 9.2 geändert.
Originaltext:
„Auf jedem Grundstück müssen Außenwohnflächen angelegt werden, die insgesamt mindestens 20 Prozent der Wohngrundfläche und mindestens 10 Prozent der Gemeinnutzfläche entsprechen. Die Wohnflächen im Erdreich sind vorrangig als gemeinschaftliche Wohnflächen auszugestalten.“

Entschädigung:
„Auf jedem Grundstück müssen Außenwohnflächen angelegt werden, die insgesamt mindestens 30 Prozent der Wohngrundfläche und mindestens 10 Prozent der Gemeinnutzfläche entsprechen. Die Wohnflächen im Erdreich sind vorrangig als gemeinschaftliche Wohnflächen auszugestalten.“

3) Bebauungsplan Anlage 3 (Flächen- und Pflanzplan)
Der Kartenanhang 3 des Bebauungsplans wird dahingehend geändert, dass die Pflanzenliste im Kartenanhang entsprechend der Pflanzenliste in § 9.13 nun „Betula pendula ‚Dalecarlica‘ (Fahnenblättrige Hänge-Birke)“ statt „Betula pendula (Wort-Birke)“ lautet.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Bebauungsplans dürfen rechtliche oder tatsächliche Bedingungen nicht festgestellt werden, die den Bestimmungen des Bebauungsplans widersprechen, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Gelegenheit zur Berufung

Sie haben die Möglichkeit bis zu 4 Wochen ab Veröffentlichung des Ortsplans zu klagen. Gemäß § 58 des Planungsgesetzes, Unterabschnitt § 1 Nr. 3 können nur Rechtsbeschwerden geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass Sie sich über Fragen zur Rechtmäßigkeit des kommunalen Plans einschließlich seiner gesetzlichen Bestimmung beschweren können. Andererseits können Sie sich nicht über die Angemessenheit oder Zumutbarkeit des Ortsplans beklagen.

Dieser Seite ist ein Beschwerdeleitfaden beigefügt, in dem Sie nachlesen können, was Sie tun müssen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten.

 

Einspruchsfrist

Område

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