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Vorschlag für den örtlichen Plan Nr. 4.5-4 für ein Grundstück zu Wohnzwecken in Damgade, Sønderborg

Anhörungs- oder Entscheidungskategorie
Name und Vorname
Kommunal- und Ortsplan

Der Technische und Umweltausschuss von Sønderborg hat am 9. April 2024 beschlossen, den Vorschlag für den örtlichen Plan Nr. 4.5-4 für ein Grundstück für Wohnzwecke in Damgade, Sønderborg, zu veröffentlichen. Gleichzeitig wurde ein Umweltscreening für das Gebiet verabschiedet.

Am 5. September 2023 genehmigte der Ausschuss für Technik, Stadtbau und Wohnungswesen ein Verbot der Nutzung eines Grundstücks für Pflegeheime an der Adresse Damgade 72/72A, Sønderborg.

Der Zweck des Ortsplans besteht darin, die Nutzung des Grundstücks aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass es vorhanden ist

Einrichtung, Pflegeheim, Wohnheim und ähnliche Wohnform sind nicht eingerichtet. Der Bebauungsplan soll auch sicherstellen, dass Neubauten oder Umbauten im Bebauungsplangebiet an das Erscheinungsbild des Gebietes angepasst werden.

Mit der öffentlichen Bekanntgabe des Bebauungsplanvorschlags dürfen Grundstücke, die unter den Bebauungsplan fallen, nicht bebaut oder anderweitig in einer Weise genutzt werden, die die Gefahr einer Vorwegnahme des Inhalts des endgültigen Plans mit sich bringt.
 

Möglichkeit von Kommentaren
Der lokale Planvorschlag befindet sich vier Wochen lang bis zum 12. Mai 2024 in der öffentlichen Konsultation. Während der lokalen Planvorschlag in der Konsultation ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Kommentare zum lokalen Plan abzugeben. Wenn Sie einen lokalen Plan öffnen, können Sie oben auf der Seite auf den Link „Kommentar senden“ klicken und anschließend Ihre Kommentare zum lokalen Planvorschlag abgeben. Es ist auch möglich, Dateien zu Ihrem Kommentar hochzuladen.

Der Ortsplanvorschlag kann auch direkt über den Link auf dieser Seite aufgerufen werden.

Umweltscreening
Der örtliche Plan fällt unter das Gesetz über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen und muss daher zunächst gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes einer Umweltprüfung unterzogen werden. § 1 Nr. 10. Da der Bebauungsplan jedoch als nicht geeignet beurteilt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, wird geschlussfolgert, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung, keine Umweltprüfung zu erstellen, erfolgt somit auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 UWG. XNUMX, Nr. XNUMX.

Gelegenheit zur Berufung
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines kommunalen Planvorschlags haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung des Gemeinderats zu beschweren, keine Umweltprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu erstellen, vgl. § 48 des Umweltprüfungsgesetzes Sie haben die Möglichkeit bis zu 4 Wochen ab Veröffentlichung des Bebauungsplanvorschlages zu klagen.

Dieser Seite ist ein Beschwerdeleitfaden beigefügt, in dem Sie nachlesen können, was Sie tun müssen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten.

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