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Vorschlag für einen lokalen Plan für Grundstücke für öffentliche Zwecke und Mehrfamilienhäuser in der Voldgade, Sønderborg

Anhörungs- oder Entscheidungskategorie
Name und Vorname
Kommunal- und Ortsplan

Am 9. April 2024 hat der Ausschuss für Technologie, Stadt und Wohnen beschlossen, Vorschläge für den lokalen Plan 4.2-30 für ein Grundstück für öffentliche Zwecke und mehrstöckigen Wohnungsbau in Voldgade, Sønderborg, zu veröffentlichen. Gleichzeitig wurde ein Umweltscreening für das Gebiet verabschiedet.

Zweck des Ortsplans ist es, die künftige Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke in Form von Gesundheitseinrichtungen, Kultureinrichtungen und öffentlicher Verwaltung festzulegen. Gleichzeitig möchte die Gemeinde Sønderborg die Planungsgrundlage für das Objekt zukunftssicher machen, indem sie auch die Möglichkeit für mehrstöckige Wohnungen bietet.

Bis zur endgültigen Annahme eines Bebauungsplanvorschlags dürfen die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke gemäß § 17 Raumordnungsgesetz nicht in einer Weise bebaut oder anderweitig genutzt werden, die dem Inhalt des endgültigen Plans vorgreifen könnte gelten nur bis zur Veröffentlichung des endgültig beschlossenen Bebauungsplans und spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung des vorgeschlagenen Bebauungsplans.

Möglichkeit von Kommentaren
Der lokale Planvorschlag befindet sich vier Wochen lang bis zum 12. Mai 2024 in der öffentlichen Konsultation. Während der lokalen Planvorschlag in der Konsultation ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Kommentare zum lokalen Plan abzugeben. Wenn Sie einen lokalen Plan öffnen, können Sie oben auf der Seite auf den Link „Kommentar senden“ klicken und anschließend Ihre Kommentare zum lokalen Planvorschlag abgeben. Es ist auch möglich, Dateien zu Ihrem Kommentar hochzuladen.

Umweltscreening
Der örtliche Plan fällt unter das Gesetz über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen und muss daher zunächst gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes einer Umweltprüfung unterzogen werden. § 1 Nr. 10. Da der Bebauungsplan jedoch als nicht geeignet beurteilt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, wird geschlussfolgert, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung, keine Umweltprüfung zu erstellen, erfolgt somit auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 UWG. XNUMX, Nr. XNUMX.

Gelegenheit zur Berufung
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines kommunalen Planvorschlags haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung des Gemeinderats zu beschweren, keine Umweltprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu erstellen, vgl. § 48 des Umweltprüfungsgesetzes Sie haben die Möglichkeit bis zu 4 Wochen ab Veröffentlichung des Bebauungsplanvorschlages zu klagen.

Dieser Seite ist ein Beschwerdeleitfaden beigefügt, in dem Sie nachlesen können, was Sie tun müssen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten.
 

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